Damit die Liegenschaften, die Gegenstand des Erbes oder des Vermächtnisses sind, im Grundbuch zu Gunsten des Berechtigten eingetragen werden können, muss ein Erbschein, vom Gericht ausgestellt, vorliegen. Dabei handelt es sich um eine Verfügung des Richters infolge einer Anfrage in Form der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vom Notar beglaubigt werden kann. Der Notar gilt als Experte im Erbschaftsrecht und ist daher ein geeigneter Ansprechpartner.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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