Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, bedürfen der Anerkennung, denn erst dadurch kann - rechtlich gesehen - von einer familiären Verbindung gesprochen werden.
Die Anerkennung des nichtehelichen Kindes kann zum Zeitpunkt der Geburt vor dem Standesbeamten erfolgen oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. durch eine öffentliche Urkunde vor einem Notar oder durch Testament.
Aufgrund der besonders persönlichen Thematik, empfehlen wir Ihnen ein persönliches Gespräch mit dem Notar.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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