Wird eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft veräußert, bedarf es der Hilfe des Notars, um die Liegenschaft von der eingeschriebenen Hypothek zu befreien.
Heutzutage sieht das Gesetz auch vor, dass die Hypothek ohne Beisein eines Notars gelöscht werden kann. z.B. wenn die Finanzierung bereits vollständig zurückgezahlt worden ist und die Möglichkeit besteht, die vom Gesetz vorgesehenen 30 Tage für die sogenannte „Bersani Prozedur“ abzuwarten (d.h. die Befreiung der Hypothek erfolgt nach ca. 30 Tagen ab Anfrage an die Bank).
Besteht jedoch Dringlichkeit die Liegenschaft von der Hypothek zu befreien, ist dies nur mit Hilfe des Notars möglich.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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