Die Abmachungen über die Erbfolge sind in Italien grundsätzlich verboten.
Der Erblasser hat daher keine Möglichkeit mit einer Abmachung über seine künftige Hinterlassenschaft zu verfügen; zudem verhindert der art. 458 ZGB, dass die Erben auf Rechte aus einer künftigen Erbschaft verzichten, bevor diese überhaupt eröffnet wurde.
Besonderheiten diesbezüglich sieht das internationale Privatrecht zu Gunsten von Ausländern oder im Ausland wohnhaften italienischen Staatsbürgern vor.
Die einzig erlaubte Form der Abmachungen über die Erbfolge ist der Familienvertrag.
Der Notar kann Sie auch in diesem höchst persönlichen und heiklem Bereich umfassend beraten; klicken Sie auf das erste persönliche Gespräch.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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