Die Erbschaft kann mit oder ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.
Handelt es sich bei dem zur Erbschaft berufenen um einen Minderjährigen, einen Voll- oder Teilentmündigten oder um eine Person, der ein Sachverwalter beigestellt ist, so ist es verpflichtend die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen.
Der Notar kann Ihnen diesbezüglich wertvolle Ratschläge geben, kann Ihnen helfen die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen einzuhalten und kann eine stillschweigende Annahme der Erbschaft verhindern.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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