Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, muss ein Inventar der Hinterlassenschaft erstellt werden. Dies kann vor allem aus steuerlichen Gründen sehr vorteilhaft sein: z.B. kann man die Vermutung widerlegen, dass im Moment der Registrierung der Erbschaftserklärung bewegliche Güter im Wert von 10% der Erbschaftsmasse vorhanden sind.
Die Errichtung des Inventars kann durch den Kanzleibeamten des Landesgerichtes oder durch einen Notar erfolgen.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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