Die Teilung eines gemeinsamen Vermögens, z.B. die Teilung einer Hinterlassenschaft, ist ein sehr heikles Thema.
Zunächst müssen alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Gesamtmasse bewertet werden, anschließend aufgeteilt und am Ende den Begünstigten zugewiesen werden.
Eine Teilung kann einvernehmlich erfolgen oder gerichtlich beantragt werden.
Die einvernehmliche Teilung wird immer dann vor einem Notar veranlasst, wenn der Teilungsvertrag unbewegliche Güter, Gesellschaftsanteile, Aktien, Betriebe oder andere Güter beinhaltet, die für eine Übertragung eine beglaubigte Privaturkunde benötigen.
Zudem kann auch die gerichtliche Teilung das Einschreiten des Notars erfordern: und zwar kann der Richter einen Teil seiner Arbeit an den Notar abgeben, der sich insbesondere durch seine Zuverlässigkeit, seine Fachkompetenz und Unparteilichkeit auszeichnet.
Auch die steuerlichen Aspekte der Teilung werden genau unter die Lupe genommen.
Eine umfassende Beratung ist bereits von Anfang an empfehlenswert.
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