Das Rechtsinstitut des geschlossenen Hofes gibt es ausschließlich in der Autonomen Provinz Bozen und ist durch das Landesgesetz Nr. 17/2001 geregelt.
Der geschlossene Hof ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus einem Wohnhaus und den umliegenden Feldern und Wiesen besteht. Seine unteilbare Einheit hat zur Folge, dass es der Zustimmung der örtlichen Höfe-Kommission bedarf, um eventuelle Teile des Grundstückes vom geschlossenen Hof abzutrennen bzw. hinzuzufügen, oder falls der geschlossene Hof an die Erben weitergegeben wird.
Zu dieser besondere Regelung kann Ihnen der Notar viele wichtige Informationen und Ratschläge geben.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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