Das Gesetz sieht vor, dass die wichtigsten gesellschaftlichen Veränderungen innerhalb einer Kapitalgesellschaft, die von der Gesellschafterversammlung oder vom Verwaltungsorgan beschlossen werden, vom Notar protokolliert und beurkundet werden müssen.
Man denke z.B. an eine Änderungen des Gründungsstatuts, an eine Kapitalerhöhung oder an die Herabsetzung des Kapitals aufgrund von Verlusten oder auf freiwilliger Basis, an die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und an die Auflösung der Gesellschaft mit Ernennung der Liquidatoren.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass die obengenannten Versammlungen auch in Form einer Audio- oder Videokonferenz abgehalten werden können.
Das Besprechungszimmer in unserer Kanzlei ist mit allen notwendigen Geräten ausgestattet und eignet sich daher hervorragend für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen über Audio- oder Videokonferenz.
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Wir stehen Ihnen jederzeit mit vollstem Einsatz zur Verfügung; sowohl im Vertragsrecht als auch im Gesellschafts-oder Erbschaftsrecht können wir Ihnen unsere fachliche Beratung anbieten. Wir erweisen uns in den folgenden Gebieten als besonders spezialisiert.
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Da in unser beider Familien der Beruf des Notars bereits von unseren Vätern und auch Großvätern ausgeübt wurde und somit langjährige Tradition hat, liegt unser Hauptanliegen darin, dem Kunden auf vertrauenswürdiger, persönlicher und direkter Ebene zu begegnen.
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